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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Das "Wiener Verfahren" stellt eine Schätzung dar, die dem Bereich der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen ist und erst dann zum Tragen kommt, wenn der gemeine Wert von Aktien nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wiener VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988130003.X03Im RIS seit
14.01.2002