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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0108Rechtssatz
Weiß der Beschuldigte, daß er durch die schlechtsitzende Zahnprothese an der Durchführung des Alkomattests behindert sein kann, und unternimmt er dennoch erfolglos gebliebene Versuche zur Ablegung des Tests, ohne zuvor die Prothese herauszunehmen, dann handelt die Beh nicht rechtwidrig, wenn sie dieses Verhalten dem Tatbestand der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO unterstellte.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030107.X01Im RIS seit
12.06.2001