RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0107

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0108

Rechtssatz

Weiß der Beschuldigte, daß er durch die schlechtsitzende Zahnprothese an der Durchführung des Alkomattests behindert sein kann, und unternimmt er dennoch erfolglos gebliebene Versuche zur Ablegung des Tests, ohne zuvor die Prothese herauszunehmen, dann handelt die Beh nicht rechtwidrig, wenn sie dieses Verhalten dem Tatbestand der Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO unterstellte.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030107.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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