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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0026 1Stammrechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können; dazu kommt, daß es in der Regel auch einer gewissen Zeit bedarf, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen. Eine Beobachtungstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet. Bei diesem Sachverhalt kann in der Nichteinholung eines Weg-Zeit-Diagramms kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein
(Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030061.X01Im RIS seit
12.06.2001