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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Waffenbesitzer hat seine Waffe eines Abends, an dem noch Tageslicht herrschte, zu Schießübungen im freien Gelände verwendet, ohne einen Kugelfang zu errichten und Sicherheitsposten im Bereich des Schußfeldes aufzustellen; diese Vorgangsweise ist ein Verstoß gegen das Gebot, mit Waffen sorgfältig und sachgemäß umzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010049.X01Im RIS seit
25.04.2001