RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0049

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Waffenbesitzer hat seine Waffe eines Abends, an dem noch Tageslicht herrschte, zu Schießübungen im freien Gelände verwendet, ohne einen Kugelfang zu errichten und Sicherheitsposten im Bereich des Schußfeldes aufzustellen; diese Vorgangsweise ist ein Verstoß gegen das Gebot, mit Waffen sorgfältig und sachgemäß umzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010049.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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