RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0245

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
B-VG Art132;
Statut Klagenfurt 1967 §30 Abs1;
StVO 1960 §94d;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gemäß § 30 Abs 1 des Klagenfurter Stadtrechtes, LGBl 1967/58, ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Fällt die Angelegenheit daher in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Hinweis E 13.2.1991, 90/03/0184), so hätte vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim VwGH der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG verlangt werden müssen, was hier unterblieb. Ist die Angelegenheit aber - weil die Voraussetzungen des § 94d StVO nicht vorliegen - vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen, dann ist die belBeh (Stadtsenat) nicht einmal zur Entscheidung über die Berufung zuständig und kommt als "oberste Behörde" iSd § 27 VwGG gleichfalls nicht in Betracht.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030245.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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