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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 1 des Klagenfurter Stadtrechtes, LGBl 1967/58, ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Fällt die Angelegenheit daher in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Hinweis E 13.2.1991, 90/03/0184), so hätte vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim VwGH der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG verlangt werden müssen, was hier unterblieb. Ist die Angelegenheit aber - weil die Voraussetzungen des § 94d StVO nicht vorliegen - vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen, dann ist die belBeh (Stadtsenat) nicht einmal zur Entscheidung über die Berufung zuständig und kommt als "oberste Behörde" iSd § 27 VwGG gleichfalls nicht in Betracht.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030245.X01Im RIS seit
12.06.2001