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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Ursprüngliche, später mit Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigte Einkommensteuerbescheide unterbrechen, obwohl sie im konkreten Fall nicht auf Festsetzung hinterzogener Abgaben gerichtet sind, die Verjährung wie jede Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO, zu denen auch die Erlassung von Abgabenbescheiden gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130064.X05Im RIS seit
18.09.1991