RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0121

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0122

Rechtssatz

Es besteht Grund zur Annahme, daß die Geldstrafe uneinbringlich ist. Von dieser Annahme geht die Beh auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aus, wie aus seiner Begründung insgesamt hervorgeht. Diese Annahme findet in der Aktenlage ihre Deckung. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030121.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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