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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0122Rechtssatz
Es besteht Grund zur Annahme, daß die Geldstrafe uneinbringlich ist. Von dieser Annahme geht die Beh auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aus, wie aus seiner Begründung insgesamt hervorgeht. Diese Annahme findet in der Aktenlage ihre Deckung. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030121.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010