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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Die vorgeschriebene sofortige Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kann auch durch einen Boten erfolgen. Die Bestellung eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht stellt aber für sich allein noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigung dar. Der Verständigungspflichtige hat vielmehr weitere Maßnahmen zu ergreifen und es fällt ihm zur Last, wenn er sich nicht überzeugt, ob der von ihm Beauftragte auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030254.X01Im RIS seit
12.06.2001