RS Vwgh 1991/9/18 90/03/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die vorgeschriebene sofortige Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kann auch durch einen Boten erfolgen. Die Bestellung eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht stellt aber für sich allein noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigung dar. Der Verständigungspflichtige hat vielmehr weitere Maßnahmen zu ergreifen und es fällt ihm zur Last, wenn er sich nicht überzeugt, ob der von ihm Beauftragte auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030254.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten