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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Der der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes unterlaufene behauptete Irrtum über das vorgemerkte Datum des Endes der Beschwerdefrist beruht nicht auf einen lediglich minderen Grad des Versehens. Denn es obliegt der Kanzleikraft, das Ende der Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung an zu berechnen, das durch die Eingangsstampiglie der Kanzlei leicht feststellbar ist. Außerdem ist nach dem Auftrag des Beschwerdevertreters an die Kanzleikraft eine Kontrolle zur Wahrung des bereits bekannten baldigen Ablaufes der Frist zur Erhebung der Beschwerde vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010116.X01Im RIS seit
18.09.1991