RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0116

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes unterlaufene behauptete Irrtum über das vorgemerkte Datum des Endes der Beschwerdefrist beruht nicht auf einen lediglich minderen Grad des Versehens. Denn es obliegt der Kanzleikraft, das Ende der Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung an zu berechnen, das durch die Eingangsstampiglie der Kanzlei leicht feststellbar ist. Außerdem ist nach dem Auftrag des Beschwerdevertreters an die Kanzleikraft eine Kontrolle zur Wahrung des bereits bekannten baldigen Ablaufes der Frist zur Erhebung der Beschwerde vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010116.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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