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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Für den Asylwerber ist die Beschwer weggefallen, wenn er sich nach seiner eigenen Erklärung wieder freiwillig in sein Heimatland zurückbegeben will und dieses Vorhaben offensichtlich verwirklicht (hier wurde der Asylwerber von seinem letzten Aufenthaltsort "unbekannt abgemeldet").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010094.X01Im RIS seit
18.09.1991