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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde genügt den ihr gemäß § 114 und § 115 BAO auferlegten Pflichten, wenn sie den Steuerpflichtigen auffordert, einen Beweis zu erbringen bzw Unterlagen beizubringen; sie ist keinesfalls dazu verhalten, um die amtswegige Erforschung sicherzustellen, mit "Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen" gemäß § 111 Abs 1 BAO vorzugehen. Dies schon deshalb nicht, da ein solcher Zwang eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung bedeuten würde (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X02Im RIS seit
11.07.2001