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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §256 Abs1;Rechtssatz
Macht ein Steuerpflichtiger eine Verletzung der Entscheidungspflicht ausdrücklich nur insoweit geltend, als er das Berufungsbegehren nicht zurückgenommen hat und holt die Berufungsbehörde den versäumten Bescheid bezüglich des restlichen Berufungsbegehrens fristgerecht nach, so kann der Steuerpflichtige in dem die Zurückziehung der Berufung betreffenden Teil durch eine allfällige Säumnis der Berufungsbehörde in keinem Recht verletzt sein.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130020.X01Im RIS seit
18.09.1991Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011