RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0020

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256 Abs1;
BAO §311;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Macht ein Steuerpflichtiger eine Verletzung der Entscheidungspflicht ausdrücklich nur insoweit geltend, als er das Berufungsbegehren nicht zurückgenommen hat und holt die Berufungsbehörde den versäumten Bescheid bezüglich des restlichen Berufungsbegehrens fristgerecht nach, so kann der Steuerpflichtige in dem die Zurückziehung der Berufung betreffenden Teil durch eine allfällige Säumnis der Berufungsbehörde in keinem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130020.X01

Im RIS seit

18.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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