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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0250Rechtssatz
Nur die bescheiderlassende Beh (hier: Landesregierung) kann den mit einem Fehler oder einer diesem gleichzuhaltenden mit Unrichtigkeit behafteten Bescheid berichtigen, nicht hingegen eine Behörde, die mit der Erlassung des fehlerhaften Bescheides nicht, und zwar auch nicht im Rechtsmittelweg, befaßt war (hier: unabhängiger Verwaltungssenat). Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Beh - abgesehen von der zuständigen Rechtsmittelbehörde - jeweils nur ihren Bescheid, nicht aber auch den Bescheid einer anderen Beh, insbesondere eine Rechtsmittelbehörde nicht den Bescheid einer anderen Rechtsmittelbehörde berichtigen darf. Aber auch aus dem Umstand, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet und demgemäß der berichtigte Bescheid als im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960), folgt, daß die Beh, die den berichtigenden Bescheid erlassen hat, auch zur Erlassung des Berichtigungsbescheides zuständig ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030043.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010