RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0043

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0250

Rechtssatz

Nur die bescheiderlassende Beh (hier: Landesregierung) kann den mit einem Fehler oder einer diesem gleichzuhaltenden mit Unrichtigkeit behafteten Bescheid berichtigen, nicht hingegen eine Behörde, die mit der Erlassung des fehlerhaften Bescheides nicht, und zwar auch nicht im Rechtsmittelweg, befaßt war (hier: unabhängiger Verwaltungssenat). Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Beh - abgesehen von der zuständigen Rechtsmittelbehörde - jeweils nur ihren Bescheid, nicht aber auch den Bescheid einer anderen Beh, insbesondere eine Rechtsmittelbehörde nicht den Bescheid einer anderen Rechtsmittelbehörde berichtigen darf. Aber auch aus dem Umstand, daß ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet und demgemäß der berichtigte Bescheid als im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960), folgt, daß die Beh, die den berichtigenden Bescheid erlassen hat, auch zur Erlassung des Berichtigungsbescheides zuständig ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030043.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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