RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0035

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L82809 Gas Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GasG Wr §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde über eine von einer Verlassenschaft erhobene Berufung dergestalt entschieden hat, daß sie ihren Berufungsbescheid an eine andere Person richtete, ohne die dafür erforderliche Rechtsnachfolge im einzelnen darzulegen, hat sie in Verkennung dieses rechtlichen Umstandes ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010035.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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