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L82809 Gas WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dadurch, daß die belangte Behörde über eine von einer Verlassenschaft erhobene Berufung dergestalt entschieden hat, daß sie ihren Berufungsbescheid an eine andere Person richtete, ohne die dafür erforderliche Rechtsnachfolge im einzelnen darzulegen, hat sie in Verkennung dieses rechtlichen Umstandes ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010035.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010