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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die belBeh zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 VStG ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dem dadurch bewirkten Verfahrensmangel die Relevanz mangeln, weil der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein ausreichend konkretisiertes und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelenden Verschuldens geeignetes Vorbringen erstattet hätte (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030165.X03Im RIS seit
24.10.2001