RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0165

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belBeh zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 VStG ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dem dadurch bewirkten Verfahrensmangel die Relevanz mangeln, weil der Beschwerde nicht entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein ausreichend konkretisiertes und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelenden Verschuldens geeignetes Vorbringen erstattet hätte (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020-0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030165.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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