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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der "reformatio in peius" erstreckt sich auf alle Stadien eines Strafverfahrens, greift also auch bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Behebung des vorinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG Platz. Zufolge dieses Verbotes darf keine strengere als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030092.X02Im RIS seit
12.06.2001