RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0092

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;

Rechtssatz

Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der "reformatio in peius" erstreckt sich auf alle Stadien eines Strafverfahrens, greift also auch bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Behebung des vorinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 2 AVG Platz. Zufolge dieses Verbotes darf keine strengere als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030092.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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