Index
L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach Art 11 B-VG ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Straßenpolizei Bundessache. Es obliegt somit dem Bundesgesetzgeber, die Parteistellung im Verfahren nach den erlassenen straßenpolizeilichen Bestimmungen zu regeln. Dem Landesgesetzgeber kommt keine Zuständigkeit zu einer solchen Regelung zu. Das Stmk UmweltschutzG ist somit verfassungskonform, dahin zu interpretieren, daß darin eine Parteistellung des Umweltanwaltes im behördlichen Verfahren nach der StVO nicht vorgesehen ist. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Vollziehung der Angelegenheit der Straßenpolizei Landessache ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030193.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010