RS Vwgh 1991/9/18 89/13/0114

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 248;

Rechtssatz

Eine vor der Zeit der wesentlichen Beteiligung vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung (hier Erfindervergütung) zählt im Falle der Auszahlung in einem Jahr des Bestehens der wesentlichen Beteiligung als nachträglich ausbezahlter Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Schlagworte

Erfindervergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130114.X03

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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