Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 248;Rechtssatz
Eine vor der Zeit der wesentlichen Beteiligung vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung (hier Erfindervergütung) zählt im Falle der Auszahlung in einem Jahr des Bestehens der wesentlichen Beteiligung als nachträglich ausbezahlter Arbeitslohn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Schlagworte
ErfindervergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130114.X03Im RIS seit
18.09.1991