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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde mit einem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO jenen Bescheid des Finanzamtes aus dem Rechtsbestand beseitigt, dessen Aufhebung der Steuerpflichtige in seiner Berufung, deren Stattgabe er in seiner Säumnisbeschwerde begehrt, beantragt hat, so wird der Steuerpflichtige durch den Aufhebungsbescheid klaglos gestellt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130061.X01Im RIS seit
18.09.1991