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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Fährt ein Lenker auf einem mit 80 km pro Stunde geschwindigkeitsbeschränkten Straßenstück einer Autobahn 126 km pro Stunde, so kann angesichts der Beträchtlichkeit des Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von einem niedrigen Unrechtsgehalt der Tat keine Rede sein.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030060.X04Im RIS seit
12.06.2001