Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Beweisanträge haben auch das Beweisthema zu benennen (Hinweis E 29.1.1970, 1853/68, E 22.10.1984, 83/10/0012). Dieser Grundsatz kann die Beh nicht berechtigen, die Einvernahme eines angebotenen Zeugen mit der Begründung abzulehnen das Beweisthema wäre nicht angegeben worden, wenn die einzige im Verfahren zu klärende Frage darin besteht, ob der Asylwerber in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und damit das Beweisthema von vornherein klar auf der Hand liegt.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010009.X02Im RIS seit
18.09.1991