RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0009

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Beweisanträge haben auch das Beweisthema zu benennen (Hinweis E 29.1.1970, 1853/68, E 22.10.1984, 83/10/0012). Dieser Grundsatz kann die Beh nicht berechtigen, die Einvernahme eines angebotenen Zeugen mit der Begründung abzulehnen das Beweisthema wäre nicht angegeben worden, wenn die einzige im Verfahren zu klärende Frage darin besteht, ob der Asylwerber in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und damit das Beweisthema von vornherein klar auf der Hand liegt.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010009.X02

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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