RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0138

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Besch auf mangelndes Verschulden beruft, weil es für ihn in keiner Weise zu erwarten gewesen sei, daß sich die Unfallverursacherin plötzlich ohne Hinterlassung ihres Namens vom Unfallort entfernt, so ist ihm zu erwidern, daß er es zu vertreten hat, wenn es sich nicht, um eine mögliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG beantworten zu können, rechtzeitig Kenntnis von Namen und Anschrift der Lenkerin verschafft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030138.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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