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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein "gegeneinander gestörtes Verhältnis" besteht, ist nicht zwingend zu schließen, daß der Meldungsleger aus diesem Grunde nicht die Wahrheit sagte, hätte er sich doch dadurch dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, mit denen er bei dem behaupteten gestörten Verhältnis jedenfalls rechnen hätte müssen.
Schlagworte
Verfahrensrecht BeweiswürdigungBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenAlkotest StraßenaufsichtsorganBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030255.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010