RS Vwgh 1991/9/18 90/03/0255

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein "gegeneinander gestörtes Verhältnis" besteht, ist nicht zwingend zu schließen, daß der Meldungsleger aus diesem Grunde nicht die Wahrheit sagte, hätte er sich doch dadurch dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, mit denen er bei dem behaupteten gestörten Verhältnis jedenfalls rechnen hätte müssen.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenAlkotest StraßenaufsichtsorganBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030255.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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