Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0250Rechtssatz
Wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km pro Stunde um 57 km pro Stunde überschritten, so widerspricht es nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10000,-- öS die Strafe mit 2500,-- öS zu bemessen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030043.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010