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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger, der eine Berufungsverhandlung nicht rechtzeitig beantragt hat, kann nicht darauf vertrauen, daß die Abgabenbehörde eine solche von sich aus durchführen müsse, wenn er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß der Berufungssenat ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird. Ein solcher Hinweis bietet dem Steuerpflichtigen ausreichend Gelegenheit, Zweckdienliches schriftlich vorzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X04Im RIS seit
11.07.2001