RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0012

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Ein Steuerpflichtiger, der eine Berufungsverhandlung nicht rechtzeitig beantragt hat, kann nicht darauf vertrauen, daß die Abgabenbehörde eine solche von sich aus durchführen müsse, wenn er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß der Berufungssenat ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird. Ein solcher Hinweis bietet dem Steuerpflichtigen ausreichend Gelegenheit, Zweckdienliches schriftlich vorzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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