RS Vwgh 1991/9/18 89/03/0228

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):89/03/0229 E 18. September 1991 91/03/0232 E 16. Oktober 1991 91/03/0230 E 30. Oktober 1991 91/03/0229 E 30. Oktober 1991

Rechtssatz

Für die Parteistellung des dinglich Berechtigten oder Leitungsberechtigten im Verfahren betreffend die Erweiterung des Flugplatzes ist es ohne Belang, daß die festgelegte Sicherheitszone iZm der Flugplatzerweiterung nicht geändert wird und dzt auch keine zukünftige Änderung dieser Verordnung geplant ist. Dieser Auslegung des § 82 Abs 3 LFG steht dessen Wortlaut nicht entgegen, wenn dort von an den um den geplanten Flugplatz "im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone" gelegenen Liegenschaften die Rede ist. Denn unter "vorgesehener Sicherheitszone" kann nicht nur - eine zu errichtende oder zu ändernde Sicherheitszone - etwa im Sinne der vorzusehenden - verstanden werden. Das Wort "vorgesehen" hat auch die Bedeutung von "festgelegten" und verweist damit auf einen bereits bestehenden Zustand. In diesem Sinn ist unter einer für einen Militärflugplatz "vorgesehenen" Sicherheitszone auch eine bereits festgelegte Sicherheitszone zu verstehen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989030228.X04

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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