RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ist ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 Metern ausreicht, entsprechende Sicht und Beleuchtungsverhältnisse vorausgesetzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0015, Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0015).

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030059.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten