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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ist ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 Metern ausreicht, entsprechende Sicht und Beleuchtungsverhältnisse vorausgesetzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0015, Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0015).
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenFeststellen der GeschwindigkeitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030059.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010