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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0115 E 21. Mai 1986 VwSlg 12145 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Asylwerber außer in seiner Muttersprache auch in einer weiteren Sprache in ausreichendem Maße der Verständigung fähig, darf seine Vernehmung auch unter Zuziehung einer dieser Sprache mächtigen Person erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010047.X01Im RIS seit
18.09.1991Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010