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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375Rechtssatz
Die Behauptung des Bf, wegen der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu genaueren Angaben über die Anschrift des Lenkers nicht imstande gewesen zu sein, reicht für sichallein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030165.X02Im RIS seit
24.10.2001