RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0165

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375

Rechtssatz

Die Behauptung des Bf, wegen der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu genaueren Angaben über die Anschrift des Lenkers nicht imstande gewesen zu sein, reicht für sichallein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030165.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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