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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010042.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009