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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Es ist auch im Falle einer Beschleunigung des beobachteten Fahrzeuges eine entsprechende Wahrnehmung der im Verhältnis zur eigenen Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges höher werdenden Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges möglich (Hinweis E 27.6.1990, 89/03/0235), wobei es nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO lediglich darauf ankommt, daß eine - im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß mit Sicherheit - höhere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen werden kann, darüber hinaus aber das genaue Ausmaß der überhöhten Geschwindigkeit einerseits der Wahrnehmung nicht zugänglich ist und andererseits nach dem Tatbild auch nicht festgestellt werden muß.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030061.X02Im RIS seit
12.06.2001