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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gibt die Abgabenbehörde einem Steuerpflichtigen ausdrücklich die Möglichkeit, nähere Daten eines Zeugen für den Fall mitzuteilen, daß dieser nach Auffassung des Steuerpflichtigen zielführende Auskünfte über verdeckte Gewinnausschüttungen machen könne, und macht der Steuerpflichtige ohne jeglichen Kommentar von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so darf die Abgabenbehörde zulässigerweise davon ausgehen, daß dieser Zeuge nach Meinung des Steuerpflichtigen keine zielführenden Auskünfte erteilen kann.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X03Im RIS seit
11.07.2001