RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0012

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;

Rechtssatz

Gibt die Abgabenbehörde einem Steuerpflichtigen ausdrücklich die Möglichkeit, nähere Daten eines Zeugen für den Fall mitzuteilen, daß dieser nach Auffassung des Steuerpflichtigen zielführende Auskünfte über verdeckte Gewinnausschüttungen machen könne, und macht der Steuerpflichtige ohne jeglichen Kommentar von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so darf die Abgabenbehörde zulässigerweise davon ausgehen, daß dieser Zeuge nach Meinung des Steuerpflichtigen keine zielführenden Auskünfte erteilen kann.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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