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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §8;Rechtssatz
Selbst der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) setzt eine die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus (Hinweis E 6.12.1990, 90/16/0153; E 6.12.1990, 90/16/0180). Bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus (Hinweis OGH 20.11.1975, 13 Os 103/75). Auch Irrtum würde selbst bedingten Vorsatz ausschließen, selbst wenn er unentschuldbar wäre; nur Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz könnte der unentschuldbare Irrtum begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130064.X04Im RIS seit
18.09.1991