RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0064

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8;
FinStrG §9;

Rechtssatz

Selbst der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) setzt eine die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus (Hinweis E 6.12.1990, 90/16/0153; E 6.12.1990, 90/16/0180). Bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht aus (Hinweis OGH 20.11.1975, 13 Os 103/75). Auch Irrtum würde selbst bedingten Vorsatz ausschließen, selbst wenn er unentschuldbar wäre; nur Fahrlässigkeit, nicht Vorsatz könnte der unentschuldbare Irrtum begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130064.X04

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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