RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0054

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Die Herstellung von Schmuckstücken (hier: Kropfbänder), die sich durch gehobenes Schmuckdesign, geschmackvolle Komposition und hervorragende handwerkliche Fertigkeit auszeichnen, ist nicht als künstlerisch im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1972 zu qualifizieren, wenn die eigenschöpferische Tätigkeit gegenüber den handwerklichen Ausführungen in den Hintergrund tritt. Wenn nämlich bei der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht das Entwerfen bzw der eigenschöpferische Aussagewert entscheidend sind, da er weitgehend durch Zurverfügungstellung der Schmuckmittelteile und Perlen an die Vorstellungen des Auftraggebers gebunden ist, stellt das handwerkliche Können des Perlenfassens die ausschlaggebende Arbeit des Steuerpflichtigen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130054.X02

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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