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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0095Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 8Stammrechtssatz
Die Verletzung des § 7 Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060034.X11Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010