RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §7;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 8

Stammrechtssatz

Die Verletzung des § 7 Stmk BauO 1968 fällt ebensowenig unter die im § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die Wahrung der Wohnqualität.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060034.X11

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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