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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Nach dem in § 46 AVG enthaltenen Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann nicht davon die Rede sein, daß - gleichsam als Beweisregel - eine Erfüllungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG rechtens nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festgesetzt werden dürfte.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitSachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060115.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016