RS Vwgh 1991/9/19 91/06/0093

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §56 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat zur Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild stört, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060093.X01

Im RIS seit

19.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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