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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0095Rechtssatz
Der Nachbar hat nach § 61 Abs 2 lit d iVm § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften bezüglich der seinem Gebäude abgewandten Seite eines Gebäudes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060034.X13Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010