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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4IrrtumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060156.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009