RS Vwgh 1991/9/19 89/06/0156

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Irrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060156.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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