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L82000 BauordnungNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH vermag der Nachbar durch die Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG nicht zu bewirken, daß die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Eine Verletzung von Rechten eines Nachbarn tritt erst dann ein, wenn durch die erteilte Baubewilligung seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden, dies unabhängig davon, daß dem Nachbarn im letztgenannten Fall auch ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages bei einer nicht bewilligten Bauführung zusteht und die Behörde auch verpflichtet ist, über einen Devolutionsantrag meritorisch zu entscheiden. Es macht keinen Unterschied, ob die bauliche Maßnahme bereits ausgeführt wurde oder nicht (Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060143.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009