RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0143

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH vermag der Nachbar durch die Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG nicht zu bewirken, daß die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Eine Verletzung von Rechten eines Nachbarn tritt erst dann ein, wenn durch die erteilte Baubewilligung seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden, dies unabhängig davon, daß dem Nachbarn im letztgenannten Fall auch ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Beseitigungsauftrages bei einer nicht bewilligten Bauführung zusteht und die Behörde auch verpflichtet ist, über einen Devolutionsantrag meritorisch zu entscheiden. Es macht keinen Unterschied, ob die bauliche Maßnahme bereits ausgeführt wurde oder nicht (Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060143.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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