RS Vwgh 1991/9/19 91/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1 impl;
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und (Widmungs-)plan ist dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060062.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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