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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Sämtliche vor einer Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlungen dienen insgesamt der Schaffung der Entscheidungsgrundlage und sind daher als eine Einheit zu betrachten, mag auch formell eine Vertagung nicht erfolgt sein (Hinweis E 22.2.1983, 82/05/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060156.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009