RS Vwgh 1991/9/19 89/06/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Tir 1978 §30 Abs2;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauRallg;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Streit um die Frage, ob einem Nachbarn allenfalls als Servitutsberechtigten ein Recht darauf zukommt, daß eine Bauliegenschaft nicht oder nicht in einer bestimmten Art verbaut werden darf, ist vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf privatrechtliche Einwendungen dieser Art ist im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 23.9.1986, 86/05/0088).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060110.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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