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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ein Streit um die Frage, ob einem Nachbarn allenfalls als Servitutsberechtigten ein Recht darauf zukommt, daß eine Bauliegenschaft nicht oder nicht in einer bestimmten Art verbaut werden darf, ist vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf privatrechtliche Einwendungen dieser Art ist im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 23.9.1986, 86/05/0088).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060110.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016