RS Vwgh 1991/9/19 90/06/0198

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird nicht nur ein Dachgeschoß ausgebaut, sondern insbesondere auch ein beträchtlicher Zubau geschaffen und ein in der betreffenden Widmungskategorie unzulässiger Gewerbebetrieb geschaffen, so ist es nicht Aufgabe der Behörde, eine solche (umfangreiche) Änderung des Projektes zu veranlassen, daß es letztlich genehmigungfähig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060198.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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