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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht (Hinweis E 26.9.1989, 86/05/0110). Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung, daß dem Bauansuchen (hier) die Bestimmungen der Tir Raumordnung, der Tir BauO sowie die DV hinsichtlich der Tir Bauvorschriften entgegenstehen, ist keine Einwendung im Rechtssinne, weil sie sich nicht auf konkrete subjektiv öffentliche Rechte der Partei bezieht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060110.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016