RS Vwgh 1991/9/19 89/06/0110

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs2;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht (Hinweis E 26.9.1989, 86/05/0110). Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung, daß dem Bauansuchen (hier) die Bestimmungen der Tir Raumordnung, der Tir BauO sowie die DV hinsichtlich der Tir Bauvorschriften entgegenstehen, ist keine Einwendung im Rechtssinne, weil sie sich nicht auf konkrete subjektiv öffentliche Rechte der Partei bezieht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060110.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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