RS Vwgh 1991/9/19 91/06/0114

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0174 B 14. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde gegen ein und denselben Bescheid Beschwerde sowohl beim VwGH als auch beim VfGH eingebracht, dann ist die vom VfGH gem Art 144 Abs 3 B-VG an den VwGH abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 450).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060114.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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