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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ebensowenig wie der Zusatz "Herr" oder "Frau" bei einer physischen Person rechtliche Bedeutung für die Identität des Adressaten hat, so trifft dies für den Zusatz "Firma" bei einer juristischen Person des Handelsrechtes zu.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060081.X01Im RIS seit
19.09.1991