RS Vwgh 1991/9/19 91/06/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1991
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
HGB §17;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Ebensowenig wie der Zusatz "Herr" oder "Frau" bei einer physischen Person rechtliche Bedeutung für die Identität des Adressaten hat, so trifft dies für den Zusatz "Firma" bei einer juristischen Person des Handelsrechtes zu.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060081.X01

Im RIS seit

19.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten