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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0024 E 14. September 1984 VwSlg 11516 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Bei Anwendung des § 33 Z 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060106.X01Im RIS seit
19.09.1991Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009