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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert (hier durch teilweises Weglassen eines Stockwerkes und Senkung des Niveaus), liegt im Vergleich zum ursprünglichen (schon der ersten Verhandlung zugrundegelegten) Projekt keine andere Angelegenheit iSd § 56 und § 66 Abs 4 AVG vor. Abgesehen davon unterliegt eine Projektsänderung vor der Baubehörde erster Instanz nicht den Schranken des § 56 und des § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060156.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009