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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61;Rechtssatz
Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120189.X01Im RIS seit
15.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011